Alle Jahre wieder sorgt unbeaufsichtigtes Kerzenlicht in der Advents- und Weihnachtszeit sowie fehlgeleitete Feuerwerkskörper an Silvester für Brandkatastrophen und verursachen Sachschäden in Millionenhöhe. Die Schadensmeldung muss unverzüglich an den Versicherer gehen, doch wer ist für was zuständig?
„Alle Jahre wieder …“
„Advent, Advent, ein Lichtlein brennt“ – leider besagt die Statistik, dass es in rund 15.000 Fällen jährlich nicht dabei bleibt. Und dann steht nicht das Christkind vor der Tür, sondern die Feuerwehr. Doch wer zahlt, wenn Gesteck, Adventskranz oder Weihnachtsbaum Feuer fangen? Und wann ist die Versicherung in der Pflicht?
Leider bringt ein Adventskranz nicht nur Beschaulichkeit, er birgt auch ein gehöriges Risikopotenzial. Die Flammen von heruntergebrannten Kerzen entzünden das ausgetrocknete Tannenreisig und die brennbare Dekoration in Reichweite sekundenschnell. Wird der Brand nicht rechtzeitig entdeckt, steht wenige Minuten später die gesamte Wohnung in Flammen. Ein trockener Weihnachtsbaum wird in nur anderthalb Minuten vollständig vom Feuer verzehrt, während die Flammen bereits gierig nach weiteren brennbaren Gegenständen in der Umgebung greifen.
Welche Versicherung zahlt?
Die Zuständigkeiten im Brandfall sind klar geregelt: Für Schäden an Haus oder Wohnung ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Handelt es sich um eine Mietwohnung und wurden die Versicherungskosten auf die Mieter umgelegt, ist der Vermieter in der Pflicht. Für das gesamte bewegliche Inventar wie Mobiliar, Kleidung oder Elektrogeräte ist die Hausratversicherung zuständig – allerdings wird bei der Ermittlung der Brandursache zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
Anhänger traditioneller Kerzenbeleuchtung, die zudem Kinder haben oder Haustiere besitzen, sind gut beraten, sich durch die Erweiterung ihrer Police um den „Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit“ zusätzlich abzusichern. So lassen sich Auseinandersetzungen, schlimmstenfalls auch gerichtliche, mit der Versicherung vermeiden. Die Mehrkosten lohnen sich, denn in dem Fall zahlt die Versicherung sogar dann den vollen Schadensbetrag, wenn die brennende Kerze gänzlich unbeaufsichtigt war.
Auch das traditionelle Feuerwerksspektakel zu Silvester richtet jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe an. Durch verirrte Raketen kommt es außer zu schweren Verletzungen auch immer wieder zu Wohnungsbränden. Theoretisch greift die Haftpflicht des Schadensverursachers – doch diesen zu ermitteln, dürfte nahezu unmöglich sein. Ist ein sogenannter Forderungsausfall tariflich mitversichert, kann der Schaden jedoch auch von der eigenen Privathaftpflichtversicherung übernommen werden.
Auch an Silvester wird es gefährlich.
Im Allgemeinen schützt die Wohngebäudeversicherung Immobilienbesitzer und Mieter auch vor Sachschäden, die explodierendes Feuerwerk anrichtet. Alle nicht bewegliche Habe und ggf. das gesamte Haus werden ersetzt. Wird das Mobiliar durch Feuerwerk beschädigt – etwa weil eine Rakete durchs gekippte Fenster ins Wohnzimmer fliegt und den Esstisch entzündet –, ist die Hausratversicherung zuständig. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) rät, Fenster, Türen, Dachluken und Kellerfenster am Silvesterabend zu schließen. Denn offene oder gekippte Fenster in der leeren Wohnung an Silvester stuft die Hausratversicherung als grob fahrlässig ein. Immerhin: „Zuhause auf dem Balkon stehen und bei offener Tür anstoßen ist aber nicht fahrlässig“, betont der Gesamtverband der Versicherer GDV.
Quellen: deutsche-schadenshilfe.de, mdr.de, md.de, wiwo.de, dieversicherer.de, sueddeutsche.de, bdv-blog.de, deutsche-familienversicherung.de, vermieter-ratgeber.de, wohnen.de, zeit.de, test.de