Auch in diesem Jahr gibt es einige neue Vorschriften und Gesetze im Immobilienbereich. Eine wichtige Neuerung für potenzielle Immobilienkäufer ist die geteilte Maklerprovision, die bereits am 23. Dezember 2020 in ganz Deutschland in Kraft trat. Gut zu wissen für Familien: Die Antragsfrist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. RE/MAX Germany gibt einen Überblick.
Geteilte Maklerprovision ist in Kraft.
Wer eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, spart in diesem Jahr viele Tausend Euro. Basierend auf einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14. Mai 2020, werden die Kosten für den Makler seit dem 23. Dezember 2020 nicht mehr allein vom Käufer getragen. Wenn der Immobilienverkäufer einen Makler beauftragt, muss er künftig mindestens 50 Prozent der Provision für den Immobilienvermittler bezahlen. Diese beläuft sich je nach Bundesland auf bis zu 7,14 Prozent. Bei einem Kaufpreis von rund 400.000 Euro zum Beispiel bedeuten 3,5 Prozent weniger über 14.000 Euro Ersparnis beim Immobilienkauf.
Mit der neuen und bundeseinheitlichen Regelung beabsichtigt die Bundesregierung, die Kaufnebenkosten für private Immobilienkäufer zu senken. Dadurch sollen Investitionen in Wohneigentum – gerade in Zeiten niedriger Zinsen – zusätzlich erleichtert werden. Denn die Kaufnebenkosten, zu denen neben der Maklercourtage auch die Grundsteuer und die Gebühren für Grundbucheintrag und Notar gehören, schlagen beim Immobilienkauf mit, je nach Bundesland, 9 bis 16 Prozent kräftig zu Buche.
Bislang lag die Zahlungspflicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und in einigen Teilen Niedersachsens allein beim Käufer. Doch auch in anderen Bundesländern musste der Käufer bislang oft die komplette Maklercourtage bezahlen. Das lag auch daran, dass die Nachfrage nach Immobilien in den letzten Jahren wesentlich höher war als das Angebot. Über die Kostenfrage hinaus verpflichtet das neue Gesetz zur Maklerprovision den Makler beiden Seiten (Käufer und Verkäufer) beratend zur Seite zu stehen. Er soll neutral zwischen beiden Vertragspartnern vermitteln. Außerdem muss der Maklervertrag künftig schriftlich fixiert werden, eine mündliche Absprache reicht nicht mehr aus.
Baukindergeld soll Familien fördern.
Das Baukindergeld soll es Familien mit Kindern unter 18 Jahren ermöglichen, selbstgenutzten Wohnraum zu kaufen oder zu bauen. Gefördert werden Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 75.000 Euro brutto pro Jahr. Dazu kommt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Kind. Für jedes Kind kann eine Familie über einen Zeitraum von 10 Jahren zusätzlich einen Zuschuss von insgesamt 12.000 Euro erhalten (1.200 EUR pro Jahr).
Coronabedingt konnten viele Antragsteller die ursprünglich auf 31. Dezember 2020 festgesetzte Frist um einen Kaufvertrag zu unterzeichnen, eine Baugenehmigung zu erhalten oder mit dem Bau eines nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens zu beginnen, jedoch nicht einhalten. Deshalb wird die Antragsfrist um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Einen Antrag auf die Förderung können rückwirkend auch Familien stellen, die ab dem 1. Januar 2018 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben (bei Neubauten gilt der Tag der Baugenehmigung).
Die Antragsfrist für die eigentliche Förderung endet unverändert am 31. Dezember 2023. Innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die geförderte Immobilie muss der Antrag online über das KfW-Zuschussportal gestellt werden. Das Baukindergeld kommt vor allem jungen Familien mit kleineren und mittleren Einkommen zugute. Etwa 86 Prozent der Anträge werden von Familien mit ein bis zwei Kindern gestellt, etwa zwei Drittel von ihnen haben kleine Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen beträgt bei 60 Prozent dieser Familien unter 40.000 Euro im Jahr, also weit unter der vorgeschriebenen Einkommensgrenze.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bmi.bund.de und www.kfw.de/Baukindergeld.
Quellen: bmi.bund.de, kfw.de, interhyp.de, verbraucherzentrale.de, seguras.de, focus.de.