Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist mehr als ein ungutes Gefühl – sie kann rechtliche Folgen haben. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt den Schutz von Mietinteressierten deutlich. Was das für Vermieter, Makler und die Vermietungspraxis bedeutet.

Makler muss 3.000 Euro Strafe zahlen.
Der deutsche Wohnungsmarkt ist angespannt – doch auch in einem schwierigen Marktumfeld gelten klare rechtliche Grenzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen bei der Vergabe von Wohnraum unter anderem aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1, § 19 AGG).
Diskriminierung war auf dem Wohnungsmarkt lange schwer nachzuweisen. Das hat sich im Januar 2026 geändert: Der Bundesgerichtshof (BGH ) entschied, dass sowohl Vermieter als auch Immobilienmakler unmittelbar haften, wenn sie Mietinteressierte diskriminieren. Damit stärkt das höchste deutsche Zivilgericht den Diskriminierungsschutz bei der Wohnungssuche erheblich.
Ein Urteil mit Signalwirkung.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer Frau mit pakistanischem Nachnamen, die unter ihrem tatsächlichen Namen mehrfach erfolglos Wohnungsanfragen stellte. Erst als sie identische Anfragen unter einem typisch deutschen Namen verschickte, erhielt sie eine Einladung zur Besichtigung. Die Gerichte werteten dieses Vorgehen als Hinweis auf eine ethnisch motivierte Benachteiligung.
Der BGH stellte klar: Makler handeln nicht nur im Auftrag des Eigentümers, sondern tragen eine eigene Verantwortung für diskriminierungsfreie Auswahlprozesse. Verstoßen sie gegen das AGG, können sie selbst auf Entschädigung verklagt werden – unabhängig davon, ob der Eigentümer die Entscheidung ausdrücklich getroffen hat. Im aktuellen Fall wurde der Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verurteilt; zusätzlich sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Was ist erlaubt – und was nicht?
Das AGG schützt nicht vor jeder Ablehnung. Sachliche Kriterien wie Einkommen, Bonität oder Haushaltsgröße dürfen weiterhin berücksichtigt werden, sofern sie objektiv, nachvollziehbar und einheitlich angewendet werden. Unzulässig ist es jedoch, Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund persönlicher Merkmale auszuschließen, die unter den Diskriminierungsschutz fallen.
Auch scheinbar neutrale Praktiken können problematisch sein, wenn sie faktisch bestimmte Gruppen benachteiligen. Inzwischen gelten sogenannte Testings – also vergleichbare Bewerbungen mit unterschiedlichen Namen – als anerkanntes Beweismittel zur Aufdeckung von Diskriminierung.
Konsequenzen für Vermieter und Makler.
Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: mehr Sorgfalt und Transparenz. Auswahlkriterien sollten klar definiert, dokumentiert und konsequent angewendet werden. Pauschale Absagen ohne nachvollziehbare Begründung bergen rechtliche Risiken. Makler sind gut beraten, Entscheidungsprozesse sauber zu strukturieren und zu dokumentieren – auch im eigenen Interesse.
Fazit: Das BGH-Urteil schärft die Spielregeln auf dem Wohnungsmarkt. Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann zu Entschädigungsansprüchen führen. Für Vermieter und Makler bedeutet das: Wer fair, transparent und rechtssicher handelt, schützt sich nicht nur vor rechtlichen Folgen, sondern stärkt auch das Vertrauen in die eigene Professionalität.
Quellen: haufe.de, bpb.de, mieterbund.de, drohnen.de, antidiskriminierung.org