Neue Gesetzeslage bei den Energiekosten.

Bereits im vergangenen Jahr einigte sich die Regierungskoalition auf das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das im November 2022 in Kraft trat. Neben Gewerbekunden sollten damit auch private Haushalte entlastet werden. Reichweite und Höhe der Hilfe waren aber vergleichsweise gering, denn das Gesetz betraf lediglich den Dezember 2022 und galt ausschließlich für Erdgas- und Fernwärmeverbraucher.

Preisbremsen und Zuschüsse.

Mittlerweile profitieren jedoch auch Stromkunden, denn die neu eingeführte Strompreisbremse gilt seit März 2023 und soll bis April nächsten Jahres bestehen bleiben, wobei rückwirkend Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Parallel dazu wurde ebenfalls eine Preisbremse für Gas und Wärme nach dem gleichen Muster eingeführt. Auch sie gilt rückwirkend ab Jahresbeginn.

Einen Freibrief für zügellosen Verbrauch stellt dies aber mitnichten dar, denn es gelten Deckelungen: „Der Strompreis für private Verbraucher und kleine Unternehmen […] wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs“, stellt das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website klar.

Das mag auf den ersten Blick wie ein sinnvoller Anreiz zum Energiesparen aussehen, jedoch liegt der Teufel im Detail: Diese Regelung bedeutet nämlich auch, dass der Verbrauch jenseits von 80 Prozent im Vorjahresvergleich keinerlei Beschränkungen unterliegt und offen für beliebige Preiserhöhungen ist. Das kann unter widrigen Umständen – etwa einem besonders kalten Winter – ohne eigenes Verschulden zu einer erneuten Preisexplosion führen, die dann nicht mehr abgefangen wird.

Eine vergleichbare Regelung gilt für den Gaspreis: „Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen […] sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen wird der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr“, so das Ministerium.

Da noch nicht alle Fragen abschließend geklärt sind und es Änderungen geben kann, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Telefonhotline eingerichtet. Unter der Nummer 0800 78 88 900 wird eine kostenlose Beratung zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen angeboten.

Härtefallhilfen: Wer hat Anspruch?

Was aber geschieht mit den Millionen Haushalten, die beispielsweise mit Heizöl, Pellets, Scheitholz, Hackschnitzeln, Flüssiggas oder Kohle heizen? Sie litten und leiden ebenso unter dem explodierenden Preisniveau, gingen bisher jedoch komplett leer aus und konnten lediglich hoffen, dass die Regierung ein Einsehen hat und nachbessert. Dies ist nun endlich geschehen: Am 30. März einigte sich die „Ampel“ nach langwierigen Verhandlungen auf die Umsetzung von Härtefallhilfen, die auch für oben genannte Energieträger gelten.

Dafür werden Mittel aus dem sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereitgestellt. Geld geben soll es rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022. Jeder Antrag muss individuell gestellt werden: „Anspruch soll haben, wessen Rechnungen mehr als doppelt so hoch ausfallen wie im Jahr 2021. Dann will der Staat 80 Prozent dessen übernehmen, was über den doppelten Kosten liegt – sofern dies mindestens 100 Euro sind“, so die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Die Obergrenze dieses Zuschusses liegt für Privathaushalte bei maximal 2.000 Euro.

Quellen: bundesregierung.de, bmwk.de, gesetze-im-internet.de, haus-und-grund.com, haufe.de, verbraucherzentrale.de, suedkurier.de, swr.de.