Schnee und Eis kommen im Winter nicht wirklich überraschend, dennoch beschäftigt die kalte Jahreszeit alle Jahre wieder die Gerichte mit Urteilen rund um die Räum- und Streupflicht und die Haftpflicht bei glättebedingten Unfällen. Hier ein kurzer Überblick von RE/MAX Germany über die wichtigsten Regelungen.
Wer muss wann räumen?
Die Räum- und Streupflicht für den angrenzenden Gehweg wird von der Gemeinde in der Regel auf den Hauseigentümer übertragen. Ist dessen Eigentum vermietet, kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Die Regelung muss im Mietvertrag eindeutig formuliert sein. Eine allgemeine Formulierung wie „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten sind zu beachten“ reicht für die Pflichtübertragung nicht aus.
Wie aus weiteren Gerichtsurteilen hervorgeht, darf der Vermieter zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt. Dennoch wird erwartet, dass der Hauseigentümer überwacht, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Kontrolliert er nicht, riskiert der Vermieter, dass er anstelle des beauftragten Mieters für Schäden infolge eines Sturzes von Fußgängern oder Radfahrern haftbar gemacht wird. (vgl. Urteil vom 30.06.2000, Az. 1 O 60/00).
Die Räum- und Streupflicht kann nicht unterschiedslos auf jeden Mieter übertragen werden. So müssen gebrechliche Senioren oder Mieter mit Schwerbehinderung nicht zur Schaufel greifen. Sie sind auch dann von der Winterpflicht befreit, wenn sie vor Ort niemanden finden, der die Arbeit übernehmen kann (vgl. Landgericht Münster, Urteil vom 19.02.2004, Az. 8 S 425/03).
Beauftragt der Vermieter einen Winterdienst, kann er dem Mieter die Kosten im Rahmen der Nebenkosten in Rechnung stellen. Der Winterdienst ist schadensersatzpflichtig, wenn ein Mieter aufgrund nicht geräumter Zugangswege zum Haus stürzt und sich verletzt.(vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07).
Wann muss gestreut werden?
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen die Gehwege, genauer gesagt ein Streifen von etwa 80 bis 120 cm, an jeder Grundstücksseite werktags ab 7 Uhr von Schnee und Eis befreit werden. An Sonn- und Feiertagen kann sich der Mieter immerhin – je nach Gemeinde – bis 8 oder 9 Uhr Zeit lassen. Die Pflicht endet normalerweise um 20 Uhr.
Im Januar 2007 urteilte das Oberlandesgerichts Brandenburg, dass auch außerhalb dieser Zeiten vorbeugend gestreut werden muss, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Glatteisbildung gibt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So haben die Oberlandesgerichte Schleswig und Karlsruhe entschieden, dass bei Eisregen keine ganztägige Räum- und Streupflicht besteht. „Der Streupflichtige muss erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist“, urteilte der Bundesgerichtshof am 27.11.1984 (Az. VI ZR 49/83). Gleichzeitig führte der BGH jedoch aus, dass auch mehrfach hintereinander gestreut werden müsse, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, wie zum Beispiel anhaltender Niederschlag auf unterkühltem Boden, nur kurze Zeit anhalte. Hier gibt es also einigen Interpretationsspielraum.
Gut zu wissen: Eine private Haftpflichtversicherung schützt den Eigentümer und den Mieter vor eintretenden Schäden, die im Rahmen seiner Räum- und Streupflicht entstehen können.
Quellen: kostenlose-urteile.de, urteile-zum-winterdienst.de advocard.de, haufe.de