Der Bundesrat will stärker gegen überhöhte Mieten vorgehen. Ein neuer Gesetzentwurf sieht unter anderem höhere Bußgelder und eine erleichterte Nachweispflicht für Mietwucher vor – ein Vorhaben, das Mieterverbände begrüßen. Vermieterverbände hingegen üben Kritik.

Höhere Bußgelder und erleichterte Nachweispflicht.
Der Bundesrat unternimmt einen neuen Anlauf, den Kampf gegen überhöhte Mieten zu verschärfen. Ein Gesetzentwurf der Länderkammer soll das Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 (WiStrG) in Bezug auf Mietpreisüberhöhungen deutlich modernisieren. Kernpunkte sind unter anderem die Verdopplung des maximalen Bußgeldes und eine erleichterte Nachweispflicht.
Was genau soll geändert werden?
Nach der aktuellen Rechtslage (vgl. § 5 WiStrG) müssen Mieter nachweisen, dass ein Vermieter das knappe Wohnungsangebot bewusst ausgenutzt hat, um überhöhte Mieten zu verlangen. Dieser Nachweis ist in der Praxis sehr schwer zu erbringen – und genau deshalb greifen die Regeln gegen Mietwucher bisher nur selten. Der neue Entwurf des Bundesrates möchte dieses Hindernis beseitigen: Künftig soll es ausreichen, dass eine Miete deutlich über dem Durchschnitt liegt und dass es in der betreffenden Gegend nur wenige vergleichbare Wohnungen gibt. Ob der Vermieter die Situation absichtlich ausgenutzt hat oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr. Für Mieter bedeutet das: Sie müssen weniger Beweise sammeln, um sich gegen überhöhte Mieten zu wehren.
Bis zu 100.000 Euro Bußgeld.
Ein weiteres zentrales Element ist die Erhöhung des Bußgeldrahmens von derzeit 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Angesichts steigender Mieten und wachsender Probleme auf den Wohnungsmärkten halten die Initiatoren diese Anhebung für dringend erforderlich, damit die Regelung eine präventive und abschreckende Wirkung entfalten kann.
Allerdings sieht der Entwurf vor, dass die Änderung erst auf Mietverhältnisse Anwendung findet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.
Warum die Reformen notwendig erscheinen.
Mieterbund und andere Wohnungsbau- und Verbraucherschutzorganisationen argumentieren, dass § 5 WiStrG in der bisherigen Form in der Praxis kaum greift. Dass Anforderungen wie das Merkmal „Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ rechtlich schwer beweisbar sind, führt häufig dazu, dass Fälle von Mietwucher nicht verfolgt werden können – oder nicht als solche eingestuft werden.
Darüber hinaus ist der zurzeit vorgesehene Bußgeldrahmen seit vielen Jahren unverändert geblieben, sodass er in vielen Fällen nicht mehr als ausreichend angesehen wird, um Vermieter wirksam abzuschrecken.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?
Für Mieter könnten die Änderungen eine spürbare Verbesserung bringen. Die erleichterte Nachweispflicht und die erhöhte Bußgeldzone vereinfachen es, gegen Wuchermieten vorzugehen. Auch die Möglichkeit, über § 134 BGB überhöhte Mietforderungen zurückzufordern, wird in der Begründung hervorgehoben.
Für Vermieter bedeutet das, dass sie künftig stärker aufpassen müssen, wie sie ihre Mietforderungen begründen. Es lohnt sich, detaillierte Mietspiegel zu berücksichtigen, vergleichbare Objekte zu prüfen und im Zweifel eine rechtliche Beratung einzuholen, bevor sehr hohe Mieten verlangt werden. Wer künftig eine Wohnung in begehrter Lage anbietet, sollte transparente Kriterien parat haben und dokumentieren, in welcher Weise Angebot und Nachfrage die Miethöhe rechtfertigen.
Ausblick und Einschätzung.
Der Entwurf des Bundesrates wurde am 11. Juli 2025 beschlossen und liegt nun dem Bundestag vor. Die Bundesregierung hat signalisiert, den Vorschlag zur Kenntnis zu nehmen, möchte aber zunächst die Arbeit einer Expertengruppe abwarten, die Reformen z. B. zur Mietpreisüberhöhung, zur Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und zur Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften vorbereiten soll – und zwar mit einem Zeitrahmen bis spätestens Ende 2026.
Es bleibt zu beobachten, wie zügig die Beratungen vorankommen, wie stark die Änderungen im Detail ausfallen werden und wie sie gerade in Regionen mit sehr engem Wohnungsmarkt umgesetzt werden. Für Immobilieninteressierte, Vermieter wie Mieter gleichermaßen, kann dieser Gesetzesvorschlag, wenn er in verlässlicher und praktikabler Form umgesetzt wird, eine bedeutende Veränderung darstellen.
Quellen: bundestag.de, haufe.de, merkur.de, fr.de, beck.de, welt.de, vhw.de, mieterbund-siegerland.de, niedersachsen.de, berliner-zeitung.de