Was genau ist ein Bagatellschaden? Und unter welchen Voraussetzungen muss der Mieter dafür aufkommen? Diese Fragen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Mit einer korrekt formulierten Klausel im Mietvertrag lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden.
Diese Schäden muss der Mieter zahlen.
Bagatellschäden oder „Kleinreparaturen“ sind Schäden, die sich mit einem geringen finanziellen Aufwand beseitigen lassen, wie zum Beispiel tropfende Wasserhähne oder Schäden an Duschköpfen, defekte Gurte oder Stangen von Rollläden, Fenster- und Türverschlüsse, Lichtschalter oder Steckdosen. Objekte also, die vom Mieter häufig genutzt werden und dadurch schneller verschleißen.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben sind grundsätzlich Sache des Vermieters (vgl. § 535 BGB), doch lassen sich die Kosten für kleinere Reparaturen auf die Mieter umlegen, wenn dies durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings eine korrekt formulierte Kleinreparaturklausel, die nach Vorgaben des Bundesgerichtshofs folgende Bedingungen erfüllen muss:
Die umzulegenden Reparaturen müssen sich auf Gegenstände beziehen, die der Mieter regelmäßig nutzt und auf die er Zugriff hat. Es müssen laut BGH „vertretbare“ Obergrenzen festgelegt werden für die einzelnen sowie für die Summe aller vom Mieter zu zahlenden Reparaturen im Kalenderjahr.
Leider befinden Gerichte unterschiedlich darüber, was vertretbar ist. Derzeit liegt die Höchstgrenze bei 100 bis 120 Euro pro Einzelreparatur bzw. bei 200 bis 250 Euro im Kalenderjahr.
(Achtung, hier gilt das Prinzip „alles oder nichts“: Jede Kleinreparatur, die mehr kostet, und sei es auch nur wenige Cent, bezahlt der Vermieter vollständig!) Fehlen die Deckelungen oder sind sie zu hoch angesetzt, ist die Klausel unwirksam.
Diese Schäden sind keine Mietersache.
Unwirksam ist die Klausel auch, wenn sie den Mieter generell zur Übernahme von Kleinreparaturen verpflichtet oder seine anteilige Beteiligung an jedweden Handwerkerleistungen in der Mietwohnung fordert. Auch das Festlegen eines Betrages für Reparaturen ist ungesetzlich. Der Mieter darf auch nicht verpflichtet werden, die Arbeiten selbst durchzuführen – ganz im Gegenteil: Von Do-it-yourself-Lösungen raten Mieterverbände nicht zuletzt wegen etwaiger Folgeschäden ab. „Geht die Reparatur schief, steckt der Mieter in der Haftung“, bestätigt auch Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Es ist auch nicht Aufgabe des Mieters, einen Handwerker zu bestellen. Nur in Notfällen darf er eine Reparatur eigenmächtig veranlassen – etwa, wenn im Winter die Heizung ausfällt und der Vermieter nicht erreichbar war.
Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Schäden am Eigentum des Vermieters (wie etwa Fenster, Türen oder Böden), die durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit entstanden sind. Hierfür muss der Mieter natürlich selbst aufkommen bzw. seine Privathaftpflicht.
Quellen: deutschesmietrecht.de, mietrecht.com, gesetze-im-internet.de, focus.de, vermietet.de, anwalt-im-netz.de, homeday.de, Haus & Grund Deutschland, wohneigentum.nrw